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Datenverkauf führt zu Geldstrafe


Niederlande

 

DSGVO-Strafe von EUR 525.000,--  gegen Tennisverband wegen Datenverkauf


Die niederländische Aufsichtsbehörde ist der Ansicht, dass ein Verantwortlicher die Adressdaten seiner Mitglieder nicht ohne deren Einwilligung an andere Unternehmen, die gegenüber den betroffenen Personen Marketingmaßnahmen setzen, verkaufen darf. Der NL-Tennisverband ist anderer Ansicht und hat sich auf berechtigtes Interesse berufen. Die verhängte Geldstrafe von EUR 525.000,-- ist nicht rechtskräftig.

 

 

 

 

 

Der Sachverhalt

 

 

Im Jahr 2018 verkaufte der niederlänsische Tennisverband KNLTB personenbezogene Daten einiger Hunderttausend seiner Mitglieder ohne rechtliche Grundlage an zwei Sponsoren.

 

Die folgenden Datenkategorien wurden von der Königlichen Niederländischen Rasentennisvereinigung (KNLTB) an die Sponsoren übermittelt: Name, Geschlecht und Adresse und zum Teil auch das Geburtsdatum.

 

 

Ziel war es, dass die Sponsoren an die betroffenen Personen herantreten und ihnen tennisbezogene und andere Angebote unterbreiten konnten.

 

 

Die Sponsoren nahmen mit einigen dieser KNLTB-Mitglieder entweder per Post oder telefonisch Kontakt auf. Es wurden zB Rabattflyer gedruckt und an die betroffenen Personen (dh die Mitglieder) versandt.

 

 

 

 

 

Verkauf von personenbezognen Daten und rechtliche Grundlage – Einwilligung nötig oder berechtigtes Interesse?

 

 

Für jede Verarbeitung personenbezogener Daten muss sich der Verantwortliche auf eine der sechs Rechtsgrundlagen für die Verarbeitung in Artikel 6 DSGVO stützen können.

 

 

Zum Beispiel, dass die betreffende Person ihre Einwilligung zu dieser Verarbeitung einschließlich der Übermittlung solcher Daten an einen Dritten zu Marketingzwecken gegeben hat.

 

 

Nach Auffassung der Aufsichtsbehörde in den Niederlanden ist der Verkauf von personenbezogenen Daten ohne die Einwilligung (freiwillig und jederzeit widerruflich; Art 6 Abs 1 lit a DSGVO) der betroffenen Person generell verboten. Der Verantwortliche argumentierte, dass er ein berechtigtes Interesse (Art 6 Abs 1 lit f DSGVO) am Verkauf der Daten habe. Einerseits liege das berechtigte Interesse im „Mehrwert der Mitgliedschaft“ und andererseits darin, „zusätzliche Erlöse für den Verband zu erhalten“, da die Mitgliederzahlen sinken würden, und zusätzliche Erlöse notwendig wären.

 

 

Die Ausichtsbehörde ließ sich von diesem Argument nicht überzeugen und entschied, dass derTennisverband keine Grundlage für die Übermittlung der persönlichen Daten an die Sponsoren hatte. Die Behörde geht davon aus, dass die Mitglieder die Erwartungshaltung hätten, dass die Daten nicht für diese Zwecke weitergegeben werden. Die Übermittlung der Daten war nach Ansicht der Aufsichtsbehörde daher rechtswidrig.

 

 

Die Aufsichtsbehörde bezog sich auch auf den Zweck der Verarbeitung der Mitgliederdaten. Die Weitergabe der Daten an Sponsoren für deren Zwecke ist nach Ansicht der Behörde kein „kompatibler“ Zweck, da dieser Zweck sich u.a. auch daran orientiert, unter welchen Voraussetzungen die Daten erhoben wurden.

 

 

 

 

Die Entscheidung ist nicht rechtskräftig. Der Tennisverband hat ein Rechtsmittel eingelegt.

 

 

Die Pressemitteilung der Autorietet Personsgegevens (in Niederländisch)

 

 

 

03.03.2020, Autor:
Michael Schweiger, zert DSBA


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